Erfolg für die SP Zollikon!

Das Bundesgericht urteilt wie die Vorinstanz: Das ehemalige Zolliker Alters- und Pflegeheim am See darf nicht wie geplant verkauft werden.

„Weiterhin zweckgebunden“

 

Ueli Kieser und Vera Rottenberg, zwei Mitglieder der SP Zollikon, fochten den Beschluss der Gemeindeversammlung vom September 2015 an, als diese mit 101 zu 100 Stimmen dem Verkauf des ehemaligen Alters- und Pflegeheims am See zum Mindestpreis von zehn Millionen Franken an den Meistbietenden zustimmten und beschlossen, die Ausführungsbestimmungen über den Heinrich-Ernst- Fonds aufzuheben. Als erste Rekursinstanz wies der Bezirksrat Meilen die Beschwerde ab, worauf die beiden SP-Mitglieder ans Verwaltungsgericht gelangten. Dieses hiess die Beschwerde gut und hob den Entscheid des Bezirksrates auf. Daraufhin zog die Gemeinde Zollikon das Urteil ans Bundesgericht weiter mit der Begründung, der Entscheid des Verwaltungsgerichts verletze ihre Gemeindeautonomie und sei willkürlich. Wie das Bundesgericht nun bekannt gab, weist es die Beschwerde der Gemeinde Zollikon ab. Sein Urteil begründet es wie die Vorinstanz mit der unrechtmässigen Aufhebung des Legats.

 

«Es ist ein wichtiger Entscheid, der die Grenzen der Gemeinde bei Schenkungen aufzeigt.»

 

Geschichtliches: 1969, als die Gemeinde auf dem von Heinrich Ernst vermachten Land das Alters- und Pflegeheim am See baute, wurde die Liegenschaft ins Verwaltungsvermögen übertragen. Der Saldo des Heinrich-Ernst-Fonds wurde in einen allgemeinen Reservefonds übertragen und dieser 1976 aufgelöst und für den Bau des Altersheims Beugi verwendet. Begründet wurde die Auflösung des Legats damit, das dessen Zweck erfüllt und der Fonds leer sei. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass damals die Liegenschaft nicht hätte ins Verwaltungsvermögen übertragen werden dürfen. Trotz der bilanzmässigen Umbuchung sei sie weiterhin für den gleichen Zweck verwendet worden, weshalb die Zweckbindung inhaltlich bestehen blieb. Diese Argumentation stützt nun auch das Bundesgericht. Es hält in seinem Urteil fest, dass sich der Zweck des Legats weiterhin befolgen lasse. Werde die Liegenschaft nicht verkauft, könne sie bei entsprechendem, nicht auszuschliessenden zusätzlichen Bedarf in Zukunft auch wieder für die Alterspflege genutzt werden. «Wird sie verkauft, so liesse sich der Erlös im Bedarfsfall für bestimmte zusätzliche bauliche Erweiterungen oder Anpassungen des neuen Wohn- und Pflegezentrums oder für den Bau eines zusätzlichen Altersheims verwenden sowie für sonstige Annextätigkeiten, die zwar möglicherweise nicht unmittelbar für den Betrieb eines Altersheims notwendig sind, einen solchen aber sinnvoll ergänzen können.»

 

Ueli Kieser, Rekurrent: «Es ist ein wichtiger Entscheid, der die Grenzen der Gemeinde bei Schenkungen aufzeigt.» Rechtskräftig sei der Fall nun zwar abgeschlossen, für ihn blieben aber noch immer viele Fragen unbeantwortet und er sei gespannt, wie die Gemeinde nun weiterfahre. «Ich bin froh, dass der Erlös nun zweckgebunden eingesetzt werden und Bedürftigen zugutekommen muss», sagt er. Gleichzeitig fragt er sich, wem denn die Miete des MNA-Zentrums gehört, welche die Gemeinde momentan einnimmt als Zwischenlösung für die Nutzung der Liegenschaft.

 

Esther Meier, Präsidentin SP Zollikon: „Nun haben wir die Möglichkeit, das Geld im Sinne des Testamentsgebers einzusetzen, das Urteil betrachte ich als Startschuss. Und auch künftige Legatgeber gewinnen dadurch wieder Vertrauen, dass ihr Wille von der Gemeinde auch wirklich ernst genommen wird – und zwar für immer“.